Geschmacksmustergesetz
| Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6) |
Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
Rechtsprechung zu § 4 GeschmMG
8 Entscheidungen zu § 4 GeschmMG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.08.2010 - I ZR 97/09
Anwendbarkeit der alten Fassung des Geschmacksmustergesetzes ( GeschmMG ) auf die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05
Baugruppe
- BGH, 10.01.2008 - I ZR 67/05
- OLG Köln, 26.09.2008 - 6 U 39/08
Unterlassungsansprüche wegen Verletzung eines Geschmacksmusters hinsichtlich ...
- OLG Hamm, 04.10.2001 - 4 U 87/01
Umfang einer Mietgarantie
- OLG Hamburg, 25.11.2004 - 5 U 149/03
Geschmacksmusterfähigkeit von LKW-Ersatzteilen
- BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 174/03
- BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 173/03
- BPatG, 20.10.2004 - 28 W (pat) 172/03
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz

Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf, Mannheim
26.05.2012
26.05.2012
München
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 4 GeschmMG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen