Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 1 - Schutzvoraussetzungen (§§ 1 - 6)   
§ 4
Bauelemente komplexer Erzeugnisse

Ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, wenn das Bauelement, das in ein komplexes Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.

Rechtsprechung zu § 4 GeschmMG

8 Entscheidungen zu § 4 GeschmMG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 4 GeschmMG

Querverweise

Auf § 4 GeschmMG verweisen folgende Vorschriften:

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