Gewerbeordnung
| 7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m) |
| 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (§§ 105 - 132a) |
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 109 GewO
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 109 GewO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 109 GewO
- Neuregelungen in der Gewerbeordnung und deren Auswirkungen auf das Arbeitsrecht von Kanzlei Abeln · Glock & Partner (Aufsatz)
- Arbeitszeugnis und arbeitsrechtlicher Berichtigungsanspruch von RA Michael Kohberger
über 123recht.net
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 109 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 630 (Pflicht zur Zeugniserteilung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 III (Schriftform) (zu § 109 III)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- § 6 II (Ausschluß von Doppelansprüchen)
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