Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31)   
   Abschnitt 2 - Landschaftsplanung (§§ 22 - 31)   
§ 24
Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.

(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 24 HOAI

Querverweise

Auf § 24 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
    HOAI
      Flächenplanung
        Landschaftsplanung
          § 29 (Honorare für Leistungen bei Grünordnungsplänen)

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