Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 2 - Flächenplanung (§§ 17 - 31) |
| Abschnitt 2 - Landschaftsplanung (§§ 22 - 31) |
(1) Die Leistungen bei Grünordnungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst. Sie werden zu den in § 23 Absatz 1 Satz 1 genannten in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet. Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase werden in Anlage 7 geregelt.
(2) § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.
Literatur im Internet zu § 24 HOAI
Querverweise
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