Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 6. Abschnitt - Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 27 - 30) |
(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 28 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 28 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 28 JGG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 28 JGG
Querverweise
Auf § 28 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 29 (Bewährungshilfe)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
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