Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 6. Abschnitt - Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 27 - 30) |
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
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Rechtsprechung zu § 27 JGG
192 Entscheidungen zu § 27 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 21.01.2021 - 2 StR 280/20
Voraussetzungen der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (restriktive ...
- BGH, 26.07.2018 - 3 StR 189/18
Rechtsfehlerhafter Strafausspruch im Jugendstrafrecht (einheitliche Rechtsfolge; ...
- BGH, 04.06.2024 - 5 StR 205/23
Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit keine Voraussetzung der Verhängung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit keine kumulative Voraussetzung der ...
- BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23
- OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
- LG Hamburg, 18.10.2022 - 721 Ns 9/22
Zuständigkeit der Jugendkammer bei Aussetzungsentscheidung durch Amtsgericht
- OLG Hamm, 27.05.2004 - 3 Ss 89/04
Jugendstrafe; Jugendarrest
- LG Stendal, 07.05.2021 - 503 Qs 2/21
Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafverfahren wegen drohender ...
- BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20
Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
Vorlageverfahren; Einziehung des Werts von Taterträgen (Ermessen des Tatgerichts ...
- BGH, 08.07.2020 - 1 StR 467/18
Querverweise
Auf § 27 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 62 (Entscheidungen)
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)