Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 6. Abschnitt - Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 27 - 30) |
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
Rechtsprechung zu § 27 JGG
53 Entscheidungen zu § 27 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.10.2006 - 2 ARs 428/06
Strafrecht - Verhängung einer Jugendstrafe
- OLG Hamm, 27.05.2004 - 3 Ss 89/04
Jugendstrafe; Jugendarrest
- BGH, 17.05.1988 - 5 StR 153/88
Anordnung von Fürsorgeerziehung neben Aussetzung der Jugendstrafe
- OLG Hamm, 01.07.2010 - 3 RVs 55/10
Zuständigkeit der Jugendgerichte für die Verhängung einer vorbehaltenen ...
- BGH, 09.01.1963 - 4 StR 443/62
Kein Jugendarrest neben Aussetzung der Verhängung von Jugendstrafe
- BGH, 24.02.1983 - 1 StR 821/82
- BGH, 05.08.2010 - 2 ARs 260/10
Keine Abgabe der Bewährungsaufsicht im Jugendstrafrecht bei Entscheidung gemäß § ...
- OLG Karlsruhe, 12.06.1980 - 2 Ss 65/80
- OLG Celle, 22.01.1988 - 1 Ss 9/88
- BayObLG, 21.01.1997 - 1St RR 211/96
Unzulässige Verhängung von Jugendarrest als Einstiegsarrest neben gleichzeitiger ...
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Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 62 (Entscheidungen)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Verkehrszentralregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)
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