Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a) |
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 26a JGG
13 Entscheidungen zu § 26a JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.08.1991 - 4 StR 343/91
- OLG Celle, 13.03.2012 - 2 Ws 59/12
Bewährungszeit bei Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe durch ...
- OLG Stuttgart, 24.05.1995 - 1 Ws 88/95
- VGH Baden-Württemberg, 09.12.1993 - 11 S 2319/93
Auswirkungen der Strafmakelbeseitigung nach JGG § 100 auf die ...
- VG Saarlouis, 14.12.2010 - 2 K 495/09
Voraussetzungen der Einbürgerung bei noch nicht getilgten strafrechtlichen ...
- BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen ...
- BVerfG, 11.01.2002 - 2 BvR 1971/01
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde
- OLG Zweibrücken, 18.03.2002 - 1 AR 16/02
- KG, 29.06.1998 - 1 AR 362/98
- OLG Dresden, 12.06.1997 - 1 Ws 137/97
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Querverweise
Auf § 26a JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
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