Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)   
   2. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 39 - 42)   
§ 40
Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts

(1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. § 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will.

(3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.

(4) Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.

Rechtsprechung zu § 40 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 40 JGG

Querverweise

Auf § 40 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Zuständigkeit
            § 41 (Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer)
     
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 108 (Zuständigkeit)

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