Die Gemeinden regeln durch Satzung
| 1. | die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat, |
| 2. | die Art der Ermittlung der Kosten sowie die Höhe der Einheitssätze, |
| 3. | die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat, |
| 4. | die Höhe des von der Gemeinde zu tragenden Anteils an den beitragsfähigen Erschließungskosten und |
| 5. | die Maßstäbe für die Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten. |
Hinweis der Redaktion:
§§ 33 bis 41 sind am 1.10.2005 in Kraft getreten. Zum Übergangsrecht vgl. § 49 Abs. 7.