(1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für
| 1. | den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen, |
| 2. | die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze, |
| 3. | die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen und |
| 4. | die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten. |
(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen nicht die Kosten für
| 1. | Brücken-, Tunnel- und Unterführungsbauwerke mit den dazugehörigen Rampen sowie |
| 2. | die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt aufweisen. |
Hinweis der Redaktion:
§§ 33 bis 41 sind am 1.10.2005 in Kraft getreten. Zum Übergangsrecht vgl. § 49 Abs. 7.