Kommunalabgabengesetz

   Vierter Teil - Anschluss- und Erschließungsbeiträge (§§ 20 - 41)   
   Dritter Abschnitt - Erschließungsbeiträge (§§ 33 - 41)   
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Beitragsfähige Erschließungskosten

(1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für

1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,
2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze,
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen und
4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.

(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen nicht die Kosten für

1. Brücken-, Tunnel- und Unterführungsbauwerke mit den dazugehörigen Rampen sowie
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt aufweisen. 
Hinweis der Redaktion:

§§ 33 bis 41 sind am 1.10.2005 in Kraft getreten. Zum Übergangsrecht vgl. § 49 Abs. 7.

Literatur im Internet zu § 35 KAG

Querverweise

Auf § 35 KAG verweisen folgende Vorschriften:
    KAG
      Anschluss- und Erschließungsbeiträge
        Gemeinsame Vorschriften
          § 22 (Eingebrachte Sachen, Rechte, Werk- und Dienstleistungen)
          § 23 (Anteil des Beitragsberechtigten)

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