Kündigungsschutzgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14) |
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 3 KSchG
74 Entscheidungen zu § 3 KSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 15.09.1955 - 2 AZR 475/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Verlust des Berichtigungsanspruchs infolge verzögerter ...
- BAG, 10.12.1970 - 2 AZR 82/70
- BAG, 20.09.1955 - 2 AZR 317/55
Arbeitsgerichtsverfahren: Ausschlussfrist des § 3 KSchG
- BAG, 14.05.1964 - 2 AZR 244/63
- BAG, 25.11.1971 - 2 AZR 44/71
- ArbG Berlin, 30.09.2009 - 55 Ca 7676/09
Massenentlassungsanzeige; Massen-Änderungskündigung
- BAG, 22.11.1956 - 2 AZR 192/54
Arbeitsverhältnis: Form der Kündigung, Verspätete Klage wegen Sozialwidrigkeit
- BAG, 10.05.1962 - 2 AZR 397/61
- BAG, 30.11.1961 - 2 AZR 295/61
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