Kündigungsschutzgesetz

   1. Abschnitt - Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 1 - 14)   
§ 3
Kündigungseinspruch

Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 3 KSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 3 KSchG

Querverweise

Auf § 3 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
    KSchG
      Allgemeiner Kündigungsschutz
        § 4 (Anrufung des Arbeitsgerichtes)
        § 14 (Angestellte in leitender Stellung)

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