Kreditwesengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
| 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 5 - 9) |
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.
(2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.
(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen.
(4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben in angemessener Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 6 KWG
71 Entscheidungen zu § 6 KWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01
BGH billigt Ausschluß der Staatshaftung gegenüber Einlagegläubigern wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01
Bankenrecht - Maßnahmen der Bankenaufsicht drittschützend?
- EuGH, 12.10.2004 - C-222/02
Kreditinstitute - Einlagensicherungssystem - Richtlinie 94/19/EG - Richtlinien ...
- Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2003 - C-222/02
Keine Anleger-Ansprüche gegen Bankenaufsicht // Vermutlich kein Schadenersatz bei ...
- BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01
- BGH, 15.02.1979 - III ZR 108/76
Amtspflichten der Bankenaufsicht
- OLG Köln, 11.01.2001 - 7 U 104/00
Haftung des Staates bei Bankenzusammenbruch
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 31.03.2000 - 1 O 159/99
- OLG Köln, 11.01.2005 - 7 U 104/00
Drittschützende Wirkung der Amtspflichten des Bundesaufsichtsamtes für das ...
- BGH, 12.07.1979 - III ZR 154/77
Bankenaufsicht
- LG Bonn, 16.04.1999 - 1 O 186/98
Staatshaftung wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie
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Querverweise
- KWG
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46d (Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 839 I 1 (Haftung bei Amtspflichtverletzung) (zu § 6 III)
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