Kreditwesengesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9)   
   2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 5 - 9)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 6
Aufgaben

(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus.

(2) Die Bundesanstalt hat Mißständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.

(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Instituten und ihren Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden oder um Missstände in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen.

(4) (weggefallen)

Rechtsprechung zu § 6 KWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 KWG

Querverweise

Auf § 6 KWG verweisen folgende Vorschriften:
    KWG
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Maßnahmen in besonderen Fällen
          § 46d (Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen)
     
      Sondervorschriften
        § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 KWG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 839 I 1 (Haftung bei Amtspflichtverletzung) (zu § 6 III)

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