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Kreditwesengesetz

   Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 61 - 65)   
Gliederung
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§ 64f
Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz

(1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben des Kreditkartengeschäfts für diesen Zeitpunkt als erteilt.

(2) 1Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Juli 2002 zulässigerweise tätig waren, ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 zu verfügen, haben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnispflichtige Tätigkeit und die Absicht, diese fortzuführen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2§ 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17.11.2006 (BGBl. I S. 2606), in Kraft getreten am 01.01.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie17.11.2006BGBl. I S. 2606
§ 61Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute § 62Überleitungs-
bestimmungen
§ 63 § 63aSondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 64Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost § 64aÜbergangsvorschrift zum Risikoreduzierungs-
gesetz
§ 64bÜbergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d § 64cÜbergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz § 64d(weggefallen) § 64eÜbergangs-
vorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 64fÜbergangs-
vorschriften zum Vierten Finanzmarkt-
förderungsgesetz
§ 64gÜbergangs-
vorschriften zum Finanzkonglomerate-
richtlinie-
Umsetzungsgesetz
§ 64hÜbergangs-
vorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanz-
richtlinie
§ 64iÜbergangs-
vorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-
Umsetzungsgesetz
§ 64jÜbergangs-
vorschriften zum Jahressteuergesetz 2009
§ 64kÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungs-
richtlinie
§ 64lÜbergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung § 64mÜbergangsvorschrift zum Brexit-
Steuer-
begleitgesetz
§ 64nÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler-
und Vermögensanlagen-
rechts
§ 64oÜbergangs-
vorschriften zum EMIR-
Ausführungsgesetz
§ 64pÜbergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandels-
gesetz
§ 64qÜbergangsvorschrift zum AIFM-
Umsetzungsgesetz
§ 64rÜbergangs-
vorschriften zum CRD IV-
Umsetzungsgesetz
§ 64s(weggefallen) § 64t(weggefallen) § 64u(weggefallen) § 64vÜbergangs-
vorschriften zum Ersten Finanzmarkt-
novellierungsgesetz
§ 64w(weggefallen) § 64xÜbergangsvorschrift zum Zweiten Finanzmarkt-
novellierungsgesetz
§ 64y(weggefallen) § 65Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
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Rechtsprechung zu § 64f KWG

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