Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zum 1.6.2012 durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt worden.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

   Zweiter Teil - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger (§§ 4 - 21)   
Außer Kraft

§ 21
Anordnungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Rechtsprechung zu § 21 KrW-/AbfG

207 Entscheidungen zu § 21 KrW-/AbfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 21 KrW-/AbfG

Querverweise

Auf § 21 KrW-/AbfG verweisen folgende Vorschriften:
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