Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug
| Erster Abschnitt (§§ 1 - 6) |
(1) Als Sozialarbeiter der Justiz nehmen die Bewährungshelfer bei den Landgerichten und beim Amtsgericht Stuttgart die Aufgaben der Bewährungshilfe, die Gerichtshelfer bei den Staatsanwaltschaften die Aufgaben der Gerichtshilfe wahr.
(2) Als Sozialarbeiter der Justiz nehmen die Sozialarbeiter im Justizvollzug die Aufgaben der Sozialarbeit bei den Justizvollzugsanstalten wahr.
(3) Die Sozialarbeiter der Justiz sollen die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen.
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