§ 2
Bewährungs- und Gerichtshilfe, Sozialarbeit im Justizvollzug

(1) Als Sozialarbeiter der Justiz nehmen die Bewährungshelfer bei den Landgerichten und beim Amtsgericht Stuttgart die Aufgaben der Bewährungshilfe, die Gerichtshelfer bei den Staatsanwaltschaften die Aufgaben der Gerichtshilfe wahr.

(2) Als Sozialarbeiter der Justiz nehmen die Sozialarbeiter im Justizvollzug die Aufgaben der Sozialarbeit bei den Justizvollzugsanstalten wahr.

(3) Die Sozialarbeiter der Justiz sollen die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen.

Rechtsprechung zu § 2 LBGS

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 2 LBGS

Querverweise

Auf § 2 LBGS verweisen folgende Vorschriften:
    LBGS
      Zweiter Abschnitt
        § 8 (Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger)
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