Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug
| Erster Abschnitt (§§ 1 - 6) |
(1) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Bewährungshelfer beim Landgericht ist der Präsident des Landgerichts, beim Amtsgericht Stuttgart der Präsident des Amtsgerichts. Bei der Erfüllung der Aufgaben im Einzelfall ist der Bewährungshelfer an die Anweisungen des Richters oder der Gnadenbehörde gebunden. Im Übrigen sind die Richtlinien für das Bewährungshilfeverfahren und die Führungsaufsicht zu beachten.
(2) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Gerichtshelfer ist der Leiter der Staatsanwaltschaft. Der Gerichtshelfer wird im Auftrag einer Staatsanwaltschaft, eines Gerichtes oder einer mit Gnadensachen oder mit Registervergünstigungen befassten Stelle tätig.
(3) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Sozialarbeiter im Justizvollzug ist der Leiter der Justizvollzugsanstalt.
Rechtsprechung zu § 3 LBGS
3 Entscheidungen zu § 3 LBGS in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 - 4 S 1569/12
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
- VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07
Vorlagebeschluss zur Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in ...
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