§ 3
Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter

(1) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Bewährungshelfer beim Landgericht ist der Präsident des Landgerichts, beim Amtsgericht Stuttgart der Präsident des Amtsgerichts. Bei der Erfüllung der Aufgaben im Einzelfall ist der Bewährungshelfer an die Anweisungen des Richters oder der Gnadenbehörde gebunden. Im Übrigen sind die Richtlinien für das Bewährungshilfeverfahren und die Führungsaufsicht zu beachten.

(2) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Gerichtshelfer ist der Leiter der Staatsanwaltschaft. Der Gerichtshelfer wird im Auftrag einer Staatsanwaltschaft, eines Gerichtes oder einer mit Gnadensachen oder mit Registervergünstigungen befassten Stelle tätig.

(3) Vorgesetzter und unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Sozialarbeiter im Justizvollzug ist der Leiter der Justizvollzugsanstalt.

Rechtsprechung zu § 3 LBGS

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 3 LBGS

Querverweise

Auf § 3 LBGS verweisen folgende Vorschriften:
    LBGS
      Zweiter Abschnitt
        § 8 (Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger)
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