Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug
Erster Abschnitt (§§ 1 - 6) |
(1) Zur Vornahme von Dienstprüfungen und zur Unterstützung bei der Aufsicht bestellen die Präsidenten der Landgerichte sowie der Präsident des Amtsgerichts Stuttgart mit Zustimmung des Justizministeriums einen Richter ihres Bezirks, der in Angelegenheiten der Bewährungshilfe erfahren ist, zum Referenten für Bewährungshilfe.
(2) 1Für jeden Landgerichtsbezirk sowie den Amtsgerichtsbezirk Stuttgart bestellen die Präsidenten der Oberlandesgerichte geschäftsführende Bewährungshelfer. 2Die den geschäftsführenden Bewährungshelfern übertragenen Aufgaben legt das Justizministerium durch Verwaltungsvorschrift fest.
(3) 1Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht bestellt mit Zustimmung des Justizministeriums einen Staatsanwalt seiner Behörde zum Referenten für Gerichtshilfe. 2Dieser hat die Gerichtshilfe im Oberlandesgerichtsbezirk zu koordinieren; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
Rechtsprechung zu § 4 LBGS
Entscheidung zu § 4 LBGS in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 - 4 S 1569/12
Beamteter Bewährungshelfer bei freiem Träger
Querverweise
Auf § 4 LBGS verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS)
- Zweiter Abschnitt
- § 8 (Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger)