Außer Kraft
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https://dejure.org/gesetze/LBGS/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LBGS (https://dejure.org/gesetze/LBGS/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LBGS
__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug (https://dejure.org/gesetze/LBGS/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie über die Sozialarbeit im Justizvollzug
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Textdarstellung

  

§ 5
Geschäftsverteilung

1Die Präsidenten regeln auf Vorschlag und im Benehmen mit den geschäftsführenden Bewährungshelfern die Verteilung der Geschäfte unter den Bewährungshelfern. 2Gericht und Gnadenbehörde sind bei der Bestellung des Bewährungshelfers an die Geschäftsverteilung gebunden; sie können in Einzelfällen davon abweichen, wenn dies im Interesse der wirksamen Betreuung und Beaufsichtigung des Verurteilten erforderlich ist.

Querverweise

Auf § 5 LBGS verweisen folgende Vorschriften:

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