nächste Vorschrift § 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer, Gerichtshelfer und Sozialarbeiter im Justizvollzug.

Literatur im Internet zu § 1 LBGS

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 LBGS:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Strafaussetzung zur Bewährung
            § 56d (Bewährungshilfe) (zu §§ 1 ff)
    Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
      Art. 294 (zu §§ 1 ff)

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