(1) Zweck des Gesetzes ist es,
| 1. | die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigung zu schützen, | |
| 2. | die Selbstständigkeit, die Selbstverantwortung, die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft der Bewohner zu wahren und zu fördern, | |
| 3. | die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern, | |
| 4. | die Mitwirkung der Bewohner zu sichern und zu stärken, | |
| 5. | eine angemessene Qualität des Wohnens sowie eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung zu sichern, | |
| 6. | die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern, | |
| 7. | die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern sowie | |
| 8. | den Schutz der Bewohner und der Interessenten an einem Heimplatz als Verbraucher zu fördern. |
(2) Die Selbstständigkeit der Träger der Heime in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 2 LHeimG
3 Entscheidungen zu § 2 LHeimG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10
Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09
Zuverlässigkeit des Heimträgers
- VG Stuttgart, 13.01.2011 - 4 K 3702/10
Heimaufsicht prüft Einhaltung von Regelleistungen; Begleitung eines Heimbewohners ...
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