Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil (§§ 7 - 16)   
   Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 15 - 16)   
Gliederung
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§ 15
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtags.

§ 15Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG § 16Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
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