Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil (§§ 7 - 16)   
   Erster Abschnitt - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 - 14)   
§ 7
Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. in einer Lotterie spielt, die in Baden-Württemberg nicht genehmigt oder zugelassen ist,
2. gewerbsmäßig ein Los oder einen Losabschnitt einer in Baden-Württemberg nicht genehmigten oder zugelassenen Lotterie veräußert, zur Veräußerung bereithält oder zum Erwerb anbietet,
3. gewerbsmäßig ohne Ermächtigung der Direktion der Süddeutschen Klassenlotterie Lose oder Losabschnitte dieser Lotterie oder Urkunden, durch welche Anteile an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert, zur Veräußerung bereithält oder zum Erwerb anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Literatur im Internet zu § 7 LOWiG

Querverweise

Auf § 7 LOWiG verweisen folgende Vorschriften:
    LOWiG
      Zweiter Teil
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          § 16 (Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 LOWiG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Strafbarer Eigennutz
          § 284 (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels)
          § 285 (Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel)

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