Landesordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil (§§ 7 - 16)   
   Zweiter Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 15 - 16)   
§ 16
Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 das Regierungspräsidium Karlsruhe.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen der §§ 8 bis 13 die Ortspolizeibehörden.

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