Landeswohnraumförderungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Bindungs- und Sicherungsrecht (§§ 15 - 24) |
(1) Bestimmungen über die höchstzulässige Miete (§ 4 Abs. 6) nach § 13 dürfen nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen.
(2) Der Vermieter darf eine Wohnung nicht gegen eine höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch überlassen. Er kann die Miete nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften bis zur Grenze des Satzes 1 erhöhen, jedoch nur unter Einhaltung der Bestimmungen der Förderzusage. Er hat die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Ende der Bindungsdauer im Mietvertrag anzugeben.
(3) Der Vermieter darf
| 1. | eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und | |
| 2. | eine sonstige Nebenleistung nur insoweit, als sie in der Förderzusage zugelassen ist, |
fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
(4) Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf die Bestimmungen der Förderzusage über die höchstzulässige Miete und auf die sonstigen Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung berufen. Hierzu hat ihm der Vermieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Erteilt der Vermieter die Auskünfte nicht oder nur unzureichend, hat dies auf Verlangen des Mieters durch die zuständige Stelle zu erfolgen.
(5) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam. Der Vermieter hat der zur Überwachung der Einhaltung der Bindungen aufgerufenen Stelle unverzüglich nach Vertragsschluss auf seine Kosten unaufgefordert eine Mehrfertigung des Mietvertrages zu überlassen. Gleiches gilt auf Verlangen der Bewilligungsstelle.
Rechtsprechung zu § 19 LWoFG
Literatur im Internet zu § 19 LWoFG
Querverweise
- LWoFG
- Bindungs- und Sicherungsrecht
- § 20 (Sonstige Vorschriften der Sicherung, datenschutz-rechtliche Bestimmungen, Betretungsrecht)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Die Miete
- Vereinbarungen über die Miete
- §§ 556 ff (Vereinbarungen über Betriebskosten)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen