Mutterschutzgesetz
| 7. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 24 - 25) |
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten
| 1. | die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt, | |
| 2. | § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt. |
Rechtsprechung zu § 24 MuSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 24 MuSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 24 MuSchG
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 24 MuSchG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?