Mutterschutzgesetz
| 7. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 24 - 25) |
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten
| 1. | die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt, | |
| 2. | § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt. |
Rechtsprechung zu § 24 MuSchG
Rechtsprechungsübersichten:
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