Mutterschutzgesetz

   7. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 24 - 25)   
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In Heimarbeit Beschäftigte

Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten

1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt,
2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.

Rechtsprechung zu § 24 MuSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 24 MuSchG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 24 MuSchG:
    MuSchG
      Beschäftigungsverbote
        § 7 IV (Stillzeit)
    Heimarbeitsgesetz (HeimArbG)
      §§ 1 ff

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