Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Mutterschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Leistungen (§§ 18 - 25) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Mutterschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/MuSchG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.
§ 18Mutterschutzlohn
§ 19Mutterschaftsgeld
§ 20Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
§ 21Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts
§ 22Leistungen während der Elternzeit
§ 23Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
§ 24Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungs-
verboten § 25Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungs-
verbots
Neu Gesamtansicht
verboten § 25Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungs-
verbots
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 25 MuSchG
Entscheidung zu § 25 MuSchG in unserer Datenbank:
- LAG Thüringen, 16.10.2025 - 6 Sa 22/24
Rechtmäßige Weisung der Arbeitgeberin mangels Vorliegens einer Versetzung; ...