Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41a) |
(1) 1In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird. 3Das vorlegende Gericht setzt den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss fest. 4§ 33 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.
(2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentscheidungsverfahren die Nummern 4130 und 4132 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben wird.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
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Rechtsprechung zu § 38 RVG
6 Entscheidungen zu § 38 RVG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.04.2022 - 9 KSt 10.21
Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen ...
- FG Bremen, 01.07.2025 - 2 Ko 59/25
Kostenerstattung für Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH nach EuGH-Vorlage des ...
- OLG Düsseldorf, 18.08.2015 - 24 U 161/14
Höhe der Honoraransprüche eines Hochschullehrers im Rahmen einer ...
- OLG Frankfurt, 17.04.2018 - 5 WF 65/18
Streitwert für Stufenantrag in Folgesache Güterrecht vor Bezifferung nach § 38 ...
- LSG Schleswig-Holstein, 17.03.2014 - L 5 SF 43/14
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - fiktive Terminsgebühr, ...
- LG Ravensburg, 14.03.2016 - 6 O 395/09
Querverweise
Auf § 38 RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Festsetzung der Vergütung)
- Außergerichtliche Beratung und Vertretung
- § 35 (Hilfeleistung in Steuersachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 RVG:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof
- Art. 234 (ex-Art. 177)