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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 6 - Gerichtliche Verfahren (§§ 37 - 41a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ RVG (https://dejure.org/gesetze/RVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ RVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/RVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 38a
Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

1In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.08.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)23.07.2013BGBl. I S. 2586

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Rechtsprechung zu § 38a RVG

Entscheidung zu § 38a RVG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 38a RVG verweisen folgende Vorschriften:

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