Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10) |
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.
Rechtsprechung zu § 9 SGB I
75 Entscheidungen zu § 9 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - L 12 AS 5/08
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SG Darmstadt, 20.06.2007 - S 16 SO 127/06
Bedarfsorientierte Grundsicherung - materiell-rechtliche Einordnung der ...
- LSG Baden-Württemberg, 28.06.2007 - L 7 SO 5884/06
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2009 - L 19 AS 11/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2007 - L 9 SO 4/06
Sozialhilfe
- BGH, 17.03.1999 - XII ZR 139/97
Unterhaltsrechtliche Behandlung der Sozialhilfe bei Anrechnung fiktiver Einkünfte
- BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 69.85
- BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - dauernd getrennt ...
- VGH Hessen, 09.09.1992 - 9 TG 1488/92
Sozialhilfe: Schwarz-Weiß-Fernsehgerät - notwendiger Lebensunterhalt iSd BSHG § ...
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