Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10) |
(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
| 1. | Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs, | |
| 2. | individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, | |
| 3. | Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und | |
| 4. | wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. |
Rechtsprechung zu § 3 SGB I
91 Entscheidungen zu § 3 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Münster, 20.10.2008 - S 2 SB 244/07
D (A), Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Grad der Behinderung, ...
- SG Reutlingen, 21.05.2007 - S 12 AS 654/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Versagungsentscheidung bei der ...
- VG Bayreuth, 14.01.2008 - B 3 K 06.228
Ausbildungsförderung; Rücknahme und Rückforderung bereits bewilligter Leistungen; ...
- SG Hildesheim, 23.10.2012 - S 42 AY 127/08
Zum Kostenerstattungsanspruch eines Krankenhauses gegen den Träger von Leistungen ...
- BSG, 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R
Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei ...
- BSG, 13.10.1983 - 11 RA 49/82
- BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 20 AY 4/11
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