Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10) |
Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf
| 1. | die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und | |
| 2. | angemessene wirtschaftliche Versorgung. |
Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.
Rechtsprechung zu § 5 SGB I
38 Entscheidungen zu § 5 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 10 VG 20/03
Verfassungsmäßigkeit der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen, ...
- BSG, 22.03.2011 - B 2 U 12/10 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistung - Verjährung - Entschließungs- ...
- BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Umfangs und der Höhe der Leistungen für ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2007 - L 1 B 7/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- SG Stade, 08.02.2012 - S 21 VS 4/08
- VG Stuttgart, 28.06.2006 - 7 K 2459/05
Heranziehung zu Kostenbeitrag für Heimunterbringung;Vermögenseinsatz bei Bezug ...
- BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R
Beschädigtengrundrente - bedarfsorientiertes Einkommen - anrechenbares Einkommen ...
- BVerfG, 31.01.2005 - 2 BvR 2097/04
Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung einer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2006 - L 11 KR 28/05
Krankenversicherung
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