Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10)   
§ 5
Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden

Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf

1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. angemessene wirtschaftliche Versorgung.

Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Beschädigten.

Rechtsprechung zu § 5 SGB I

32 Entscheidungen zu § 5 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 5 SGB I

Querverweise

Auf § 5 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    SGB I
      Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
        Allgemeine Grundsätze
          § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)

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