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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20   

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https://dejure.org/2021,4963
FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20 (https://dejure.org/2021,4963)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.01.2021 - 3 K 126/20 (https://dejure.org/2021,4963)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - 3 K 126/20 (https://dejure.org/2021,4963)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1 OEG, § 70 Abs 2 EStG 2009, § 9a EStG 2009, § 62 EStG 2009, § 63 EStG 2009
    Kindergeld für volljähriges behindertes Kind - Einzusetzende finanzielle Mittel zum Selbstunterhalt - Behandlung einer Opferentschädigungsrente - (Nicht-)Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen bzw. -verpflichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Kindergeldbescheides; Fähigkeit zum Selbstunterhalt aufgrund eigener Einkünfte sowei dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehehemann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Behinderungsbedingte Unfähigkeit eines verheirateten behinderten Kindes zum Selbstunterhalt - Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Ehemann - zum Unterhalt geeignete eigene Bezüge des Kindes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 13.04.2016 - III R 28/15

    Kindergeld: Keine Berücksichtigung einer Schmerzensgeldrente bei den finanziellen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20
    Auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt und geeignet sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2016 III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648 und vom 09. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391).

    Der BFH hat im Urteil vom 13. März 2016 (III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648) für die Schmerzensgeldrente gemäß § 253 Abs. 2 BGB entschieden, dass diese nicht zu den zu berücksichtigenden Einnahmen des Kindes zähle, da sie gerade nicht die Funktion habe, zur materiellen Existenzsicherung beizutragen.

  • BFH, 09.02.2012 - III R 73/09

    Keine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Prüfung der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20
    Dies entspricht der Auffassung der Beklagten in DA-KG A 19.6 Abs. 2. Zwar betraf das BFH-Urteil vom 09. Februar 2012 III R 73/09 (BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463) die damals geltende Rechtslage zur Ermittlung des Jahresgrenzbetrags nicht behinderter Kinder.

    Die Grundsätze aus dem BFH-Urteil vom 09. Februar 2012 III R 73/09 (BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463) überträgt der erkennende Senat bei seiner Berechnung des Unterhaltsanspruches des behinderten Kindes gegenüber seinem Ehegatten in der Weise, dass auch der unterhaltsverpflichtete Ehegatte keine Unterhaltszahlungen an die eigenen Kinder abziehen kann.

  • FG Niedersachsen, 03.09.2020 - 1 K 129/17

    Aspruch der Mutter eines behinderten Kindes auf Zahlung von Kindergeld nach

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20
    Wie dargestellt gelten jedoch bei der Prüfung des Kindergeldanspruches andere Grundsätze als im Familienrecht (vgl. FG Niedersachsen Urteil vom 09. September 2020 1 K 129/17, Juris).
  • BFH, 09.02.2012 - III R 53/10

    Kindergeld für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe tagsüber teilstationär in

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20
    Auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, soweit diese zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt und geeignet sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2016 III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648 und vom 09. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391).
  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20
    Unterhaltsleistungen sind daher in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes anzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756).
  • BFH, 05.02.2015 - III R 31/13

    Elterngeldzahlungen als Bezüge eines behinderten Kindes - Antragsbefugnis und

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20
    Das von der Tochter des Klägers in den streitbefangenen Monaten bezogene Elterngeld gehört zu den zur Bestreitung des Unterhalts geeigneten Bezügen (vgl. BFH-Urteil vom 05. Februar 2015 III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017).
  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 43/02

    Selbstunterhalt eines behinderten Kindes

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20
    Dann ist es auch gerechtfertigt, für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom 04. November 2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046).
  • BFH, 11.04.2013 - III R 24/12

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20
    Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) als Bezüge i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht oder geringer verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413; vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 und vom 25. Februar 2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836).
  • BFH, 23.11.2011 - III R 76/09

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20
    Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) als Bezüge i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht oder geringer verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413; vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 und vom 25. Februar 2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836).
  • BFH, 08.08.2013 - III R 30/12

    ALG II-Nachzahlung an ein behindertes Kind - ALG II als Bezüge i. S. des § 32

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20
    Von diesem Betrag ist monatlich eine Kostenpauschale i. H. v. 15, 00 EUR abzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 08. August 2013 II R 30/12, BFH/NV 2014, 498), so dass der Tochter des Klägers für den Monat Oktober 2019 ein Betrag i. H. v. 47, 00 EUR, für den Monat November i. H. v. 93, 50 EUR und für den Monat Dezember 2019 i. H. v. 70, 25 EUR zuzurechnen ist.
  • BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

  • BFH, 14.02.2013 - II R 30/12
  • FG München, 10.05.2006 - 10 K 4913/04

    Einkünfte-/Bezügegrenze beim Kindergeld

  • VG Bremen, 23.03.2021 - 1 K 86/18
  • FG Thüringen, 28.02.2023 - 3 K 150/20

    Kindergeld für ein verheiratetes, behindertes Kind - Zur Beurteilung der

    Nach Abzug der Werbungskostenpauschale in Höhe von monatlich 83, 33 EUR (1/12 von 1.000,- EUR) ergeben sich folgende Einkünfte (I F GmbH und II E GmbH einschließlich der jeweiligen monatlichen Nachberechnungen für den Vormonat) für den Ehemann der Klägerin, B. Die Streitfrage, ob wie dargestellt, ein Erwerbstätigenbonus im Rahmen einer intakten Ehe zu berücksichtigen ist (dafür z.B. Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.01.2021, 3 K 126/20, juris; dagegen z.B. Urteil des Niedersächsischen FG vom 03.09.2020 1 K 129/17, juris) kann der Senat im Ergebnis offenlassen.

    Änderungen bei der Berechnung unter Berücksichtigung des für den Ehemann und die gesamte Familie gewährten Wohngeldes für den Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2018 ergeben sich nicht, da jeweils von 1/4 von 51,- EUR, also einem Betrag von 12, 75 EUR eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 15,- EUR abzuziehen wäre (vgl. auch Urteil des FG Mecklenburg -Vorpommern vom 28.01.2021 3 K 126/20, juris).

    Zum einen würden die Unterhaltsansprüche der (Enkel-)Kinder zu einer Verringerung des Einkommens des Ehegatten und damit zu einer Verringerung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten und zum anderen zu einer Verringerung des Einkommens des behinderten Kindes führten, so dass die Großeltern deshalb einen Kindergeldanspruch erwerben könnten (so auch Niedersächsisches FG Urteil vom 03.09.2020 1 K 129/17, juris, Revision zugelassen - rkr.- und Urteil des FG Mecklenburg -Vorpommern vom 28.01.2021 3 K 126/20, juris, wobei die in der anhängigen Revision der Verwaltung - III R 7/21 - die hier nicht streitige Rechtsfrage betrifft, ob eine zum Opferentschädigungsgesetz gezahlte Rente zu den einzusetzenden finanziellen Mitteln gehört).

  • BFH, 20.04.2023 - III R 7/21

    Kindergeld; Opferrente als Bezug eines behinderten volljährigen Kindes

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.01.2021 - 3 K 126/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 12.01.2023 - 14 K 763/21

    Anspruch auf Kindergeld für Kind mit Schwerbehinderung, die vor Vollendung des

    Auch bei behinderten Kindern dürfen die Unterhaltsleistungen des Kindes an seine eigenen Kinder nicht doppelt berücksichtigt werden und sind die Eltern nicht verpflichtet, den bedürftigen Ehepartner ihres Kindes zu unterstützen (so im Ergebnis auch Tz. A.19.5 Satz 3 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.01.2021, 3 K 126/20, juris, dort zu Unterhaltsleistungen an eigene Kinder).
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