Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135) |
| Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43) |
| Zweiter Unterabschnitt - Vermittlung (§§ 35 - 39) |
(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.
(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt
| 1. | das Eingliederungsziel, | |
| 2. | die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, | |
| 3. | welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, | |
| 4. | die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. |
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungsstellensuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 37 SGB III
54 Entscheidungen zu § 37 SGB III in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 12.12.2008 - 11 W 43/08
Rechtsweg: öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Natur eines die ...
- OLG Schleswig, 09.06.2009 - 16 W 61/09
- SG Aachen, 08.05.2008 - S 9 AL 74/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung, ...
- LSG Thüringen, 17.08.2006 - L 8 SO 457/06
- LAG Düsseldorf, 29.09.2004 - 12 Sa 1323/04
Arbeitgeber müssen bei Kündigung nicht auf Meldepflicht hinweisen
- SG Stade, 11.01.2011 - S 16 AL 122/09
Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag - Zusicherung der ...
- OLG Stuttgart, 17.08.2009 - 12 W 42/09
Rechtsweg: Einordnung von Verträgen im Zusammenhang mit der Beauftragung Dritter ...
- LSG Schleswig-Holstein, 30.05.2011 - L 3 AL 65/11
Die Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung ist unstatthaft, wenn in der Hauptsache ...
- LSG Bayern, 17.03.2006 - L 7 AS 118/05
- VG Saarlouis, 09.06.2006 - 9 K 1/06
Mitbestimmungsbedürftige Einstellung von Mitarbeitern bei einer ...
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