Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung (§§ 29 - 135)   
   Erster Abschnitt - Beratung und Vermittlung (§§ 29 - 43)   
   Zweiter Unterabschnitt - Vermittlung (§§ 35 - 39a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 37
Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

(1) 1Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). 2Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) 1In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt

1. das Eingliederungsziel,
2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
3. welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind,
4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.

2Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) 1Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. 2Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. 3Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. 4Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2467), in Kraft getreten am 01.01.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze05.12.2012BGBl. I S. 2467
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.01.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente21.12.2008BGBl. I S. 2917

Rechtsprechung zu § 37 SGB III

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Querverweise

Auf § 37 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Allgemeine Vorschriften
        Grundsätze
          § 9a (Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern)
     
      Aktive Arbeitsförderung
        Beratung und Vermittlung
          Beratung
            § 31 (Grundsätze der Berufsberatung)
          Vermittlung
            § 38 (Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden)
     
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 440 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente)
Was ist das?

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