Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206)   
   Vierter Abschnitt - Meldungen (§§ 198 - 206)   
§ 203a
Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld

Die Agenturen für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a Versicherten entsprechend §§ 28a bis 28c des Vierten Buches.

Rechtsprechung zu § 203a SGB V

4 Entscheidungen zu § 203a SGB V in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 203a SGB V

Querverweise

Auf § 203a SGB V verweisen folgende Vorschriften:

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