Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b)   
   Zweiter Abschnitt - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz (§§ 294 - 303f)   
   Erster Titel - Übermittlung von Leistungsdaten (§§ 294 - 303)   
§ 294
Pflichten der Leistungserbringer

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die übrigen Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und gemäß den nachstehenden Vorschriften den Krankenkassen, den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 294 SGB V

23 Entscheidungen zu § 294 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 294 SGB V

Querverweise

Auf § 294 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Finanzierung
        Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
          Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner
            § 268 (Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs)
     
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
          Übermittlung von Leistungsdaten
            § 296 (Auffälligkeitsprüfungen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 306 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)

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