Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b)   
   Erster Titel - Meldungen (§§ 190 - 195)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 192a
Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

(2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz) vom 05.12.2011 (BGBl. I S. 2458), in Kraft getreten am 13.12.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.12.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz)05.12.2011BGBl. I S. 2458
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