Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c)   
   Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299)   
   Fünfter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 254b - 265b)   
§ 263a
Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)

Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 263a SGB VI

15 Entscheidungen zu § 263a SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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