Strafprozeßordnung

Gliederung

1. Buch - Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 1
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 2
Verbindung und Trennung von Strafsachen

§ 3
Begriff des Zusammenhanges

§ 4
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen

§ 5
Maßgebendes Verfahren

§ 6
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

§ 6a
Zuständigkeit besonderer Strafkammern

2. Abschnitt - Gerichtsstand

§ 7
Gerichtsstand des Tatortes

§ 8
Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

§ 9
Gerichtsstand des Ergreifungsortes

§ 10
Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

§ 10a
Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

§ 11
Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter

§ 11a
Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

§ 12
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

§ 13
Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen

§ 13a
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

§ 14
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

§ 15
Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts

§ 16
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit

§§ 17-18
(weggefallen)

§ 19
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit

§ 20
Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts

§ 21
Befugnisse bei Gefahr im Verzug

3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 22
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

§ 23
Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung

§ 24
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

§ 25
Ablehnungszeitpunkt

§ 26
Ablehnungsverfahren

§ 26a
Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags

§ 27
Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag

§ 28
Rechtsmittel

§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters

§ 30
Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen

§ 31
Schöffen, Urkundsbeamte

4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 32
Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

§ 32a
Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen

§ 32b
Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung

§ 32c
Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 32d
Pflicht zur elektronischen Übermittlung

§ 32e
Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken

§ 32f
Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen

§ 33
Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

§ 33a
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs

§ 34
Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen

§ 34a
Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss

§ 35
Bekanntmachung

§ 35a
Rechtsmittelbelehrung

Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen

§ 36
Zustellung und Vollstreckung

§ 37
Zustellungsverfahren

§ 38
Unmittelbare Ladung

§ 39
(weggefallen)

§ 40
Öffentliche Zustellung

§ 41
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft

§ 41a
(weggefallen)

5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 42
Berechnung von Tagesfristen

§ 43
Berechnung von Wochen- und Monatsfristen

§ 44
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

§ 45
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

§ 46
Zuständigkeit; Rechtsmittel

§ 47
Keine Vollstreckungshemmung

6. Abschnitt - Zeugen

§ 48
Zeugenpflichten; Ladung

§ 48a
Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot

§ 49
Vernehmung des Bundespräsidenten

§ 50
Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung

§ 51
Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

§ 52
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

§ 53
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

§ 53a
Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

§ 54
Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 55
Auskunftsverweigerungsrecht

§ 56
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

§ 57
Belehrung

§ 58
Vernehmung; Gegenüberstellung

§ 58a
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

§ 58b
Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

§ 59
Vereidigung

§ 60
Vereidigungsverbote

§ 61
Recht zur Eidesverweigerung

§ 62
Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

§ 63
Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

§ 64
Eidesformel

§ 65
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

§ 66
Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung

§ 66a
(weggefallen)

§ 66b
(weggefallen)

§ 66c
(weggefallen)

§ 66d
(weggefallen)

§ 66e
(weggefallen)

§ 67
Berufung auf einen früheren Eid

§ 68
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz

§ 68a
Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes

§ 68b
Zeugenbeistand

§ 69
Vernehmung zur Sache

§ 70
Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung

§ 71
Zeugenentschädigung

7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein

§ 72
Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

§ 73
Auswahl des Sachverständigen

§ 74
Ablehnung des Sachverständigen

§ 75
Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens

§ 76
Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen

§ 77
Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen

§ 78
Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 79
Vereidigung des Sachverständigen

§ 80
Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung

§ 80a
Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren

§ 81
Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens

§ 81a
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe

§ 81b
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten

§ 81c
Untersuchung anderer Personen

§ 81d
Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts

§ 81e
Molekulargenetische Untersuchung

§ 81f
Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung

§ 81g
DNA-Identitätsfeststellung

§ 81h
DNA-Reihenuntersuchung

§ 82
Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren

§ 83
Anordnung einer neuen Begutachtung

§ 84
Sachverständigenvergütung

§ 85
Sachverständige Zeugen

§ 86
Richterlicher Augenschein

§ 87
Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

§ 88
Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung

§ 89
Umfang der Leichenöffnung

§ 90
Öffnung der Leiche eines Neugeborenen

§ 91
Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung

§ 92
Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung

§ 93
Schriftgutachten

8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen

§ 94
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken

§ 95
Herausgabepflicht

§ 95a
Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot

§ 96
Amtlich verwahrte Schriftstücke

§ 97
Beschlagnahmeverbot

§ 98
Verfahren bei der Beschlagnahme

§ 98a
Rasterfahndung

§ 98b
Verfahren bei der Rasterfahndung

§ 98c
Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten

§ 99
Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

§ 100
Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen

§ 100a
Telekommunikationsüberwachung

§ 100b
Online-Durchsuchung

§ 100c
Akustische Wohnraumüberwachung

§ 100d
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

§ 100e
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

§ 100f
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum

§ 100g
Erhebung von Verkehrsdaten

§ 100h
Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum

§ 100i
Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten

§ 100j
Bestandsdatenauskunft

§ 100k
Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten

§ 101
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten

§ 101b
Statistische Erfassung; Berichtspflichten

§ 102
Durchsuchung bei Beschuldigten

§ 103
Durchsuchung bei anderen Personen

§ 104
Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit

§ 105
Verfahren bei der Durchsuchung

§ 106
Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts

§ 107
Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis

§ 108
Beschlagnahme anderer Gegenstände

§ 109
Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

§ 110
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien

§ 110a
Verdeckter Ermittler

§ 110b
Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers

§ 110c
Befugnisse des Verdeckten Ermittlers

§ 110d
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches

§ 110e
(weggefallen)

§ 111
Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten

§ 111a
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 111b
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

§ 111c
Vollziehung der Beschlagnahme

§ 111d
Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen

§ 111e
Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung

§ 111f
Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111g
Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111h
Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111i
Insolvenzverfahren

§ 111j
Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

§ 111k
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

§ 111l
Mitteilungen

§ 111m
Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

§ 111n
Herausgabe beweglicher Sachen

§ 111o
Verfahren bei der Herausgabe

§ 111p
Notveräußerung

§ 111q
Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen

9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 112
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

§ 112a
Haftgrund der Wiederholungsgefahr

§ 113
Untersuchungshaft bei leichteren Taten

§ 114
Haftbefehl

§ 114a
Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung

§ 114b
Belehrung des verhafteten Beschuldigten

§ 114c
Benachrichtigung von Angehörigen

§ 114d
Mitteilungen an die Vollzugsanstalt

§ 114e
Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt

§ 115
Vorführung vor den zuständigen Richter

§ 115a
Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts

§ 116
Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls

§ 116a
Aussetzung gegen Sicherheitsleistung

§ 116b
Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen

§ 117
Haftprüfung

§ 118
Verfahren bei der Haftprüfung

§ 118a
Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung

§ 118b
Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

§ 119
Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft

§ 119a
Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde

§ 120
Aufhebung des Haftbefehls

§ 121
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate

§ 122
Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht

§ 122a
Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

§ 123
Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen

§ 124
Verfall der geleisteten Sicherheit

§ 125
Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls

§ 126
Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen

§ 126a
Einstweilige Unterbringung

§ 127
Vorläufige Festnahme

§ 127a
Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme

§ 127b
Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren

§ 128
Vorführung bei vorläufiger Festnahme

§ 129
Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

§ 130
Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

§ 131
Ausschreibung zur Festnahme

§ 131a
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

§ 131b
Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen

§ 131c
Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen

§ 132
Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter

Abschnitt 9b - Vorläufiges Berufsverbot

§ 132a
Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots

10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten

§ 133
Ladung

§ 134
Vorführung

§ 135
Sofortige Vernehmung

§ 136
Vernehmung

§ 136a
Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote

11. Abschnitt - Verteidigung

§ 137
Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

§ 138
Wahlverteidiger

§ 138a
Ausschließung des Verteidigers

§ 138b
Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

§ 138c
Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung

§ 138d
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers

§ 139
Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar

§ 140
Notwendige Verteidigung

§ 141
Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 141a
Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 142
Zuständigkeit und Bestellungsverfahren

§ 143
Dauer und Aufhebung der Bestellung

§ 143a
Verteidigerwechsel

§ 144
Zusätzliche Pflichtverteidiger

§ 145
Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers

§ 145a
Zustellungen an den Verteidiger

§ 146
Verbot der Mehrfachverteidigung

§ 146a
Zurückweisung eines Wahlverteidigers

§ 147
Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten

§ 148
Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger

§ 148a
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen

§ 149
Zulassung von Beiständen

§ 150
(weggefallen)

2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug

1. Abschnitt - Öffentliche Klage

§ 151
Anklagegrundsatz

§ 152
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

§ 152a
Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten

§ 153
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

§ 153a
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

§ 153b
Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

§ 153c
Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten

§ 153d
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen

§ 153e
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue

§ 153f
Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch

§ 154
Teileinstellung bei mehreren Taten

§ 154a
Beschränkung der Verfolgung

§ 154b
Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung

§ 154c
Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

§ 154d
Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage

§ 154e
Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung

§ 154f
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

§ 155
Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

§ 155a
Täter-Opfer-Ausgleich

§ 155b
Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs

§ 156
Anklagerücknahme

§ 157
Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter

2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 158
Strafanzeige; Strafantrag

§ 159
Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

§ 160
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung

§ 160a
Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern

§ 160b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 161
Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

§ 161a
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft

§ 162
Ermittlungsrichter

§ 163
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

§ 163a
Vernehmung des Beschuldigten

§ 163b
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

§ 163c
Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung

§ 163d
Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen

§ 163e
Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen

§ 163f
Längerfristige Observation

§ 163g
Automatische Kennzeichenerfassung

§ 164
Festnahme von Störern

§ 165
Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug

§ 166
Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen

§ 167
Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft

§ 168
Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen

§ 168a
Art der Protokollierung; Aufzeichnungen

§ 168b
Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen

§ 168c
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen

§ 168d
Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins

§ 168e
Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten

§ 169
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes

§ 169a
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

§ 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung

§ 171
Einstellungsbescheid

§ 172
Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

§ 173
Verfahren des Gerichts nach Antragstellung

§ 174
Verwerfung des Antrags

§ 175
Anordnung der Anklageerhebung

§ 176
Sicherheitsleistung durch den Antragsteller

§ 177
Kosten

3. Abschnitt - (Weggefallen)

§§ 178-197
(weggefallen)

4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 198
(weggefallen)

§ 199
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 200
Inhalt der Anklageschrift

§ 201
Übermittlung der Anklageschrift

§ 202
Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

§ 202a
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 203
Eröffnungsbeschluss

§ 204
Nichteröffnungsbeschluss

§ 205
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

§ 206
Keine Bindung an Anträge

§ 206a
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

§ 206b
Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung

§ 207
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

§ 208
(weggefallen)

§ 209
Eröffnungszuständigkeit

§ 209a
Besondere funktionelle Zuständigkeiten

§ 210
Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss

§ 211
Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 212
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 213
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

§ 214
Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

§ 215
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

1Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.

§ 216
Ladung des Angeklagten

(1) 1Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. 2Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.

(2) 1Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. 2Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.

§ 217
Ladungsfrist

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.

§ 218
Ladung des Verteidigers

1Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. 2§ 217 gilt entsprechend.

§ 219
Beweisanträge des Angeklagten

(1) 1Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

§ 220
Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

(1) 1Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. 2Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.

(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.

(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.

§ 221
Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.

§ 222
Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

(1) 1Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 2Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 3§ 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.

§ 222a
Mitteilung der Besetzung des Gerichts

(1) 1Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. 2Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; die Mitteilung ist zuzustellen. 3Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.

(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird und absehbar ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1 Satz 1 genannten Frist beendet sein könnte.

(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.

§ 222b
Besetzungseinwand

(1) 1Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. 2Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. 3Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. 4Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) 1Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. 2Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. 3Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.

(3) 1Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. 2Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. 3Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 4Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

§ 223
Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter

(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

§ 224
Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin

(1) 1Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. 2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. 3Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.

(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.

§ 225
Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.

§ 225a
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung

(1) 1Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 2Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.

(2) 1Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.

(3) 1In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. 2§ 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.

(4) 1Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. 2Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.

6. Abschnitt - Hauptverhandlung

§ 226
Ununterbrochene Gegenwart

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(2) 1Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 227
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

§ 228
Aussetzung und Unterbrechung

(1) 1Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. 2Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.

(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.

(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.

§ 229
Höchstdauer einer Unterbrechung

(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.

(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.

(3) 1Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange

1. ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
2. eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit

nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. 2Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 3Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.

(4) 1Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. 2Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.

(5) 1Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. 2Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

§ 230
Ausbleiben des Angeklagten

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

§ 231
Anwesenheitspflicht des Angeklagten

(1) 1Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. 2Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.

(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden kann.

§ 231a
Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten

(1) 1Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für unerläßlich hält. 2Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.

(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist.

(3) 1Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. 2Der Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden. 3Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. 4Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.

(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.

§ 231b
Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung

(1) 1Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. 2Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu äußern.

(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist nach § 231a Abs. 2 zu verfahren.

§ 231c
Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

1Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. 2In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. 3Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.

§ 232
Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten

(1) 1Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. 3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt.

(3) Das Protokoll über eine richterliche Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.

(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach § 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.

§ 233
Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen

(1) 1Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. 2Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. 3Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2) 1Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. 2Dabei wird er über die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte. 3Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird.

(3) 1Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. 2Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

§ 234
Vertretung des abwesenden Angeklagten

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

§ 234a
Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.

§ 235
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

1Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. 2Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

§ 236
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.

§ 237
Verbindung mehrerer Strafsachen

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.

§ 238
Verhandlungsleitung

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

§ 239
Kreuzverhör

(1) 1Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. 2Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.

(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.

§ 240
Fragerecht

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

(2) 1Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. 2Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.

§ 241
Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

§ 241a
Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden

(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.

(2) 1Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. 2Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.

(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 242
Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen

Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.

§ 243
Gang der Hauptverhandlung

(1) 1Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. 2Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) 1Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. 2Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) 1Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. 2Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. 3In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. 4In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.

(4) 1Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. 2Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.

(5) 1Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. 3Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. 4Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 5Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. 6Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.

§ 244
Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) 1Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. 2Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. 3Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1. eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2. die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3. die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4. das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5. das Beweismittel unerreichbar ist oder
6. eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) 1Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. 2Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) 1Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. 2Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. 3Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) 1Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. 2Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. 3Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. 4Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. 5Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

§ 245
Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel

(1) 1Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. 2Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

(2) 1Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. 3Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

§ 246
Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung

(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.

(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen.

(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverständigen.

(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.

§ 246a
Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung

(1) 1Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. 2Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 dieses Gesetzes oder nach § 56c Absatz 2 Nummer 6, § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.

(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

§ 247
Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

1Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. 2Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer Person unter 18 Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit besteht. 3Die Entfernung des Angeklagten kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. 4Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist.

§ 247a
Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen

(1) 1Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. 4Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 5§ 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. 3Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.

§ 248
Entlassung der Zeugen und Sachverständigen

1Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. 2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

§ 249
Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren

(1) 1Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. 2Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) 1Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. 2Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. 3Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.

§ 250
Grundsatz der persönlichen Vernehmung

1Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

§ 251
Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,

1. wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind;
2. wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen;
3. wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann;
4. soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.

(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn

1. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen;
2. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
3. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.

(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.

(4) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. 2Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. 3Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. 4Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.

§ 252
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

§ 253
Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung

(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

§ 254
Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen

(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll oder in einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung enthalten sind, können zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen beziehungsweise vorgeführt werden.

(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.

§ 255
Protokollierung der Verlesung

In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.

§ 255a
Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung

§ 256
Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen

§ 257
Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung

§ 257a
Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

§ 257b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 257c
Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten

§ 258
Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes

§ 259
Dolmetscher

§ 260
Urteil

§ 261
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

§ 262
Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen

§ 263
Abstimmung

§ 264
Gegenstand des Urteils

§ 265
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

§ 265a
Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen

§ 266
Nachtragsanklage

§ 267
Urteilsgründe

§ 268
Urteilsverkündung

§ 268a
Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung

§ 268b
Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

§ 268c
Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

§ 268d
Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung

§ 269
Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung

§ 270
Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

§ 271
Hauptverhandlungsprotokoll

§ 272
Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls

§ 273
Beurkundung der Hauptverhandlung

§ 274
Beweiskraft des Protokolls

§ 275
Absetzungsfrist und Form des Urteils

7. Abschnitt - Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

§ 275a
Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl

8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende

§ 276
Begriff der Abwesenheit

§§ 277-284
(weggefallen)

§ 285
Beweissicherungszweck

§ 286
Vertretung von Abwesenden

§ 287
Benachrichtigung von Abwesenden

§ 288
Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

§ 289
Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 290
Vermögensbeschlagnahme

§ 291
Bekanntmachung der Beschlagnahme

§ 292
Wirkung der Bekanntmachung

§ 293
Aufhebung der Beschlagnahme

§ 294
Verfahren nach Anklageerhebung

§ 295
Sicheres Geleit

3. Buch - Rechtsmittel

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 296
Rechtsmittelberechtigte

§ 297
Einlegung durch den Verteidiger

§ 298
Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter

§ 299
Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug

§ 300
Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

§ 301
Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

§ 302
Zurücknahme und Verzicht

§ 303
Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

2. Abschnitt - Beschwerde

§ 304
Zulässigkeit

§ 305
Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

§ 305a
Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

§ 306
Einlegung; Abhilfeverfahren

§ 307
Keine Vollzugshemmung

§ 308
Befugnisse des Beschwerdegerichts

§ 309
Entscheidung

§ 310
Weitere Beschwerde

§ 311
Sofortige Beschwerde

§ 311a
Nachträgliche Anhörung des Gegners

3. Abschnitt - Berufung

§ 312
Zulässigkeit

§ 313
Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen

§ 314
Form und Frist

§ 315
Berufung und Wiedereinsetzungsantrag

§ 316
Hemmung der Rechtskraft

§ 317
Berufungsbegründung

§ 318
Berufungsbeschränkung

§ 319
Verspätete Einlegung

§ 320
Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft

§ 321
Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

§ 322
Verwerfung ohne Hauptverhandlung

§ 322a
Entscheidung über die Annahme der Berufung

§ 323
Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung

§ 324
Gang der Berufungshauptverhandlung

§ 325
Verlesung von Urkunden

§ 326
Schlussvorträge

§ 327
Umfang der Urteilsprüfung

§ 328
Inhalt des Berufungsurteils

§ 329
Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung

§ 330
Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

§ 331
Verbot der Verschlechterung

§ 332
Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung

4. Abschnitt - Revision

§ 333
Zulässigkeit

§ 334
(weggefallen)

§ 335
Sprungrevision

§ 336
Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

§ 337
Revisionsgründe

§ 338
Absolute Revisionsgründe

§ 339
Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

§ 340
Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten

§ 341
Form und Frist

§ 342
Revision und Wiedereinsetzungsantrag

§ 343
Hemmung der Rechtskraft

§ 344
Revisionsbegründung

§ 345
Revisionsbegründungsfrist

§ 346
Verspätete oder formwidrige Einlegung

§ 347
Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht

§ 348
Unzuständigkeit des Gerichts

§ 349
Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

§ 350
Revisionshauptverhandlung

§ 351
Gang der Revisionshauptverhandlung

§ 352
Umfang der Urteilsprüfung

§ 353
Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

§ 354
Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung

§ 354a
Entscheidung bei Gesetzesänderung

§ 355
Verweisung an das zuständige Gericht

§ 356
Urteilsverkündung

§ 356a
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung

§ 357
Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

§ 358
Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens

§ 359
Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten

§ 360
Keine Hemmung der Vollstreckung

§ 361
Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten

§ 362
Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

§ 363
Unzulässigkeit

§ 364
Behauptung einer Straftat

§ 364a
Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

§ 364b
Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens

§ 365
Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

§ 366
Inhalt und Form des Antrags

§ 367
Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

§ 368
Verwerfung wegen Unzulässigkeit

§ 369
Beweisaufnahme

§ 370
Entscheidung über die Begründetheit

§ 371
Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung

§ 372
Sofortige Beschwerde

§ 373
Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

§ 373a
Verfahren bei Strafbefehl

5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren

1. Abschnitt - Definition

§ 373b
Begriff des Verletzten

2. Abschnitt - Privatklage

§ 374
Zulässigkeit; Privatklageberechtigte

§ 375
Mehrere Privatklageberechtigte

§ 376
Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

§ 377
Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung

§ 378
Beistand und Vertreter des Privatklägers

§ 379
Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe

§ 379a
Gebührenvorschuss

§ 380
Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung

§ 381
Erhebung der Privatklage

§ 382
Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

§ 383
Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

§ 384
Weiteres Verfahren

§ 385
Stellung des Privatklägers; Ladung; Akteneinsicht

§ 386
Ladung von Zeugen und Sachverständigen

§ 387
Vertretung in der Hauptverhandlung

§ 388
Widerklage

§ 389
Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts

§ 390
Rechtsmittel des Privatklägers

§ 391
Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung

§ 392
Wirkung der Rücknahme

§ 393
Tod des Privatklägers

§ 394
Bekanntmachung an den Beschuldigten

3. Abschnitt - Nebenklage

§ 395
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger

§ 396
Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss

§ 397
Verfahrensrechte des Nebenklägers

§ 397a
Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe

§ 397b
Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung

§ 398
Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

§ 399
Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

§ 400
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

§ 401
Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger

§ 402
Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

4. Abschnitt - Adhäsionsverfahren

§ 403
Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

§ 404
Antrag; Prozesskostenhilfe

§ 405
Vergleich

§ 406
Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung

§ 406a
Rechtsmittel

§ 406b
Vollstreckung

§ 406c
Wiederaufnahme des Verfahrens

5. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten

§ 406d
Auskunft über den Stand des Verfahrens

§ 406e
Akteneinsicht

§ 406f
Verletztenbeistand

§ 406g
Psychosoziale Prozessbegleitung

§ 406h
Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten

§ 406i
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren

§ 406j
Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

§ 406k
Weitere Informationen

§ 406l
Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens

1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen

§ 407
Zulässigkeit

§ 408
Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag

§ 408a
Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 408b
Bestellung eines Verteidigers bei beantragter Freiheitsstrafe

§ 409
Inhalt des Strafbefehls

§ 410
Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

§ 411
Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

§ 412
Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

2. Abschnitt - Sicherungsverfahren

§ 413
Zulässigkeit

§ 414
Verfahren; Antragsschrift

§ 415
Hauptverhandlung ohne Beschuldigten

§ 416
Übergang in das Strafverfahren

Abschnitt 2a - Beschleunigtes Verfahren

§ 417
Zulässigkeit

§ 418
Durchführung der Hauptverhandlung

§ 419
Entscheidung des Gerichts; Strafmaß

§ 420
Beweisaufnahme

3. Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 421
Absehen von der Einziehung

§ 422
Abtrennung der Einziehung

§ 423
Einziehung nach Abtrennung

§ 424
Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren

§ 425
Absehen von der Verfahrensbeteiligung

§ 426
Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren

§ 427
Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren

§ 428
Vertretung des Einziehungsbeteiligten

§ 429
Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

§ 430
Stellung in der Hauptverhandlung

§ 431
Rechtsmittelverfahren

§ 432
Einziehung durch Strafbefehl

§ 433
Nachverfahren

§ 434
Entscheidung im Nachverfahren

§ 435
Selbständiges Einziehungsverfahren

§ 436
Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

§ 437
Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

§ 438
Nebenbetroffene am Strafverfahren

§ 439
Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen

§ 440
(weggefallen)

§ 441
(weggefallen)

§ 442
(weggefallen)

§ 443
Vermögensbeschlagnahme

4. Abschnitt - Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

§ 444
Verfahren

7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens

1. Abschnitt - Strafvollstreckung

§§ 445-448
(weggefallen)

§ 449
Vollstreckbarkeit

§ 450
Anrechnung von Untersuchungshaft und Führerscheinentziehung

§ 450a
Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung

§ 451
Vollstreckungsbehörde

§ 452
Begnadigungsrecht

§ 453
Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 453a
Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 453b
Bewährungsüberwachung

§ 453c
Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung

§ 454
Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

§ 454a
Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes

§ 454b
Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung

§ 455
Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit

§ 455a
Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation

§ 456
Vorübergehender Aufschub

§ 456a
Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung

§ 456b
(weggefallen)

§ 456c
Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes

§ 457
Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl

§ 458
Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung

§ 459
Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes

§ 459a
Bewilligung von Zahlungserleichterungen

§ 459b
Anrechnung von Teilbeträgen

§ 459c
Beitreibung der Geldstrafe

§ 459d
Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe

§ 459e
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

§ 459f
Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe

§ 459g
Vollstreckung von Nebenfolgen

§ 459h
Entschädigung

§ 459i
Mitteilungen

§ 459j
Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe

§ 459k
Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses

§ 459l
Ansprüche des Betroffenen

§ 459m
Entschädigung in sonstigen Fällen

§ 459n
Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

§ 459o
Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

§ 460
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

§ 461
Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus

§ 462
Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde

§ 462a
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

§ 463
Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 463a
Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen

§ 463b
Beschlagnahme von Führerscheinen

§ 463c
Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung

§ 463d
Gerichtshilfe

§ 463e
Mündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung

2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens

§ 464
Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde

§ 464a
Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

§ 464b
Kostenfestsetzung

§ 464c
Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten

§ 464d
Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

§ 465
Kostentragungspflicht des Verurteilten

§ 466
Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner

§ 467
Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung

§ 467a
Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme

§ 468
Kosten bei Straffreierklärung

§ 469
Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige

§ 470
Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags

§ 471
Kosten bei Privatklage

§ 472
Notwendige Auslagen des Nebenklägers

§ 472a
Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren

§ 472b
Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung

§ 473
Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung

§ 473a
Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme

8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten

1. Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke

§ 474
Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen

§ 475
Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen

§ 476
Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken

§ 477
Datenübermittlung von Amts wegen

§ 478
Form der Datenübermittlung

§ 479
Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen

§ 480
Entscheidung über die Datenübermittlung

§ 481
Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke

§ 482
Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

2. Abschnitt - Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 483
Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

§ 484
Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung

§ 485
Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

§ 486
Gemeinsame Dateisysteme

§ 487
Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft

§ 488
Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen

§ 489
Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten

§ 490
Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

§ 491
Auskunft an betroffene Personen

3. Abschnitt - Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

§ 492
Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

§ 493
Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen

§ 494
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung

§ 495
Auskunft an betroffene Personen

4. Abschnitt - Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 496
Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

§ 497
Datenverarbeitung im Auftrag

§ 498
Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 499
Löschung elektronischer Aktenkopien

5. Abschnitt - Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 500
Entsprechende Anwendung

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