Straßenverkehrs-Ordnung

   II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43)   

§ 42
Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Rechtsprechung zu § 42 StVO

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Literatur im Internet zu § 42 StVO

Querverweise

Auf § 42 StVO verweisen folgende Vorschriften:
    StVO
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
     
      Zeichen und Verkehrseinrichtungen
        § 39 (Verkehrszeichen)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-2013)
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
     
      Zeichen und Verkehrseinrichtungen
        § 39 (Verkehrszeichen)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
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