Straßenverkehrs-Ordnung
| II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43) |
(1) 1Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. 2Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) 1Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. 2Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
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Rechtsprechung zu § 42 StVO
672 Entscheidungen zu § 42 StVO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2026 - 13 S 2096/25
Rechtmäßigkeit eines straßenverkehrsrechtlichen Durchfahrtsverbots; ...
- VG Sigmaringen, 28.09.2026 - 8 K 360/26
- OVG Hamburg, 13.12.2023 - 3 Bf 68/22
Ein Richtzeichen 314 im Sinne der Nummer 7 der Anlage 3 zu § 42 StVO ("Parken"), ...
- VG Leipzig, 21.10.2020 - 1 K 1370/19
Personengebundenheit von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
- KG, 06.07.2022 - 25 U 139/21
Unfallbedingter Schadensersatzanspruch nach Verstoß gegen Rechtsfahrgebot bei ...
- VG Bremen, 11.11.2021 - 5 K 1968/19
Administratives Einschreiten gegen Gehwegparken; Amt für Straßen und Verkehr; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.06.2024 - 3 C 5.23
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs von Anwohnern gegen die ...
- OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22
Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes ...
- BVerwG, 06.06.2024 - 3 C 5.23
- OLG München, 22.10.2025 - 10 U 2813/24
Verkehrsunfall, Schmerzensgeld, Widerklage, Sorgfaltspflichtverletzung, ...
- OLG Naumburg, 21.03.2017 - 2 Ws 45/17
Verkehrsordnungswidrigkeit: Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigtem Bereich
§ 42 StVO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 42 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 39 (Verkehrszeichen)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Anlagen
- Anlage 3 ((zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen)