Sie sehen hier die StVO in der Fassung aufgrund der Änderungen durch die Verordnung vom 05.08.2009. Nach Auffassung des Bundesverkehrsministeriums ist diese Änderungsverordnung nichtig. Einzelheiten...
Zur Fassung von § 42 StVO ohne Berücksichtigung dieser Änderungen
.

Straßenverkehrs-Ordnung

   II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43)   
§ 42
Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

Rechtsprechung zu § 42 StVO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 42 StVO

Querverweise

Auf § 42 StVO verweisen folgende Vorschriften:
    StVO
      Allgemeine Verkehrsregeln
        § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
     
      Zeichen und Verkehrseinrichtungen
        § 39 (Verkehrszeichen)
     
      Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
        § 49 (Ordnungswidrigkeiten)

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