Das Teledienstegesetz ist zum 1.3.2007 außer Kraft getreten. Siehe nun Telemediengesetz.

Teledienstegesetz

   Abschnitt 3 - Verantwortlichkeit (§§ 8 - 11)   
Gliederung
Außer Kraft
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https://dejure.org/gesetze/TDG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ TDG (https://dejure.org/gesetze/TDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ TDG
__paste_bez____paste_norm__ Teledienstegesetz (https://dejure.org/gesetze/TDG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Teledienstegesetz
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Textdarstellung

  

§ 8
Allgemeine Grundsätze

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) 1Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 2Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. 3Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

Fassung aufgrund des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3721), in Kraft getreten am 21.12.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.12.2001Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG)14.12.2001BGBl. I S. 3721

Rechtsprechung zu § 8 TDG

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