Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen (§§ 1 - 3) |
1. | die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, | |
2. | die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme, | |
3. | sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie | |
4. | die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63. |
(2) 1Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. 2Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. 3Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 4Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. 5Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.
(3) 1Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. 2Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. 3Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.
(4) 1Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. 2Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.12.2023 | Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes | 22.12.2023 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 1 UVPG
107 Entscheidungen zu § 1 UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in ...
- VGH Hessen, 17.03.2021 - 3 B 2000/20
Prüfung von Umweltbelangen auf der Ebene einer Baugenehmigung
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18
Normenkontrolle: Eilantrag eines Umweltverbandes nach Waldumwandlungsgenehmigung ...
- OVG Hamburg, 15.08.2018 - 1 Es 1/18
Eilantrag gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona erfolgreich
- OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 25/19
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verfahrenswahl; beschleunigtes Verfahren; ...
- VGH Bayern, 17.05.2018 - 8 A 17.40017
Einsehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses
- BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 2.19
Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 3.19
Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung ...
- BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 3.19
- OVG Niedersachsen, 27.06.2023 - 12 KS 104/21
Bebauungsgenehmigung; Bestimmtheit; Flächennutzungsplan; Funktionslosigkeit; ...
- VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134
Bund Naturschutz scheitert mit Eilantrag gegen das Logistikzentrum Dombühl
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 1 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 50 (Bauleitpläne)
- Schlussvorschriften
- § 71 (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)