Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)   
   Achter Abschnitt - Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen (§§ 161 - 167)   

§ 164
Genehmigung der Ausgliederung

(1) Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.

(2) Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.

Rechtsprechung zu § 164 UmwG

Entscheidung zu § 164 UmwG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 164 UmwG

Querverweise

Auf § 164 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
            § 162 (Ausgliederungsbericht)
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