(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über
| 1. | Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind, | |
| 2. | von einem Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnis) ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern, | |
| 3. | die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätigkeiten, | |
| 4. | die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren, | |
| 5. | Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen sowie Statistiken über festgestellte Verstöße gegen in § 39 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannte Vorschriften, soweit die Verstöße sich auf Erzeugnisse beziehen, |
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 2 vorliegt.
(2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
| 1. | jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund | ||
| a) | anderer bundesrechtlicher oder | ||
| b) | landesrechtlicher | ||
| Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke dienen, | |||
| 2. | jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die auf Grund | ||
| a) | anderer bundesrechtlicher oder | ||
| b) | landesrechtlicher | ||
| Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist. | |||
Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.
(3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.
(4) Bestimmungen über den Informationszugang und Informationspflichten auf Grund anderer Gesetze sowie die gesetzlichen Vorschriften über Geheimhaltungspflichten, Amts- und Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 1 VIG
26 Entscheidungen zu § 1 VIG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Stuttgart, 26.11.2009 - 4 K 2331/09
(Gebührenfestsetzung für eine Verbraucherinformation - Zur Kostenfreiheit für ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2010 - 10 S 2/10
Sachliche Zuständigkeit für die Feststellung von Verstößen gegen das ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2010 - 10 S 2/10
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2011 - 1 S 570/11
Auskunftsanspruch der Presse; Untersuchungsergebnisse eines chemischen und ...
- VG München, 22.09.2010 - M 18 K 09.5878
Verbraucherinformationsgesetz
- VG Frankfurt/Main, 25.01.2012 - 7 K 2119/11
Zugang zu Verbraucherinformationen
- VGH Bayern, 22.12.2009 - G 09.1
Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO; (kein) förmlicher Beweisbeschluss ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 3.10
Förmlich verlautbarte Entscheidung des Hauptsachegerichts zur ...
- BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 3.10
- VG Oldenburg, 26.06.2012 - 7 A 1405/11
Zum Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders gegen das Nds. Landesamt ...
- VG München, 21.11.2012 - M 18 K 11.4507
Kein Anspruch auf Information während der Dauer eines Gerichtsverfahrens
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Querverweise
- Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG)
- § 1 (Zweck, Umfang und Anwendungsbereich des Gesetzes)
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 3 II (Zugang zu und Verbreitung von Umweltinformationen) (zu §§ 1 ff)
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 2 III Nr. 6 (Begriffsbestimmungen) (zu §§ 1 ff)