Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 105 VVG.
§ 105 VVG n.F. entspricht: § 154 Abs. 2 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 1 - Haftpflichtversicherung (§§ 100 - 124)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 100 - 112)   

§ 105
Anerkenntnis des Versicherungsnehmers

Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.

Rechtsprechung zu § 105 VVG

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Literatur im Internet zu § 105 VVG

Querverweise

Auf § 105 VVG verweisen folgende Vorschriften:
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