Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 1 - Verfahrensarten (§§ 14 - 20) |
(1) 1Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15 bis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen. 2§ 38 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.
(3) 1Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in § 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,
1. | wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden; in den Fällen des § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt dieser Zeitraum vier Tage, oder | |
2. | wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. |
2Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von den Informationen oder Änderungen nehmen können. 3Dies gilt nicht, wenn die Information oder Änderung für die Erstellung des Angebots unerheblich ist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert wurde.
verfahren § 18Wettbewerblicher Dialog § 19Innovations-
partnerschaft § 20Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
Rechtsprechung zu § 20 VgV
43 Entscheidungen zu § 20 VgV in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.03.2018 - Verg 40/17
Vergabeverfahren um Anbaurechte von Cannabis zu medizinischen Zwecken
Zum selben Verfahren:
- VK Bund, 01.08.2017 - VK 1-69/17
Anbau, Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu ...
- VK Bund, 19.10.2018 - VK 1-93/18
Anbau, Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis
- VK Bund, 01.08.2017 - VK 1-69/17
- VK Bund, 08.04.2021 - VK 2-23/21
Erkennbarkeit und Rüge in Bezug auf Wertungskriterien; Auswirkungen einer ...
- VK Bund, 05.12.2016 - VK 2-107/16
Klinikpackungen als Liefergegenstand bei Rabattvertragsausschreibung
- VK Niedersachsen, 19.09.2019 - VgK-33/19
Ausschreibung der Flüchtlingssozialberatung in einem Landkreis europaweit im ...
- VK Bund, 13.10.2022 - VK 1-83/22
Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung von technischen Anlagen und ...
- VK Rheinland, 26.03.2019 - VK 5/19
Auftraggeber kann verbindliche Preisobergrenze vorgeben!
- VK Rheinland, 12.07.2022 - VK 26/21
Keine Bindefristverlängerung bis zum Sankt-Nimmerleinstag!
- VK Baden-Württemberg, 27.01.2022 - 1 VK 63/21
Wer nicht dokumentiert, verliert!
Querverweise
Auf § 20 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
- § 65 (Ergänzende Verfahrensregeln)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)