Die Auftraggeber geben in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit eine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen besteht, kann diese zusätzlich genannt werden.
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