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Angabe der Vergabekammer

Die Auftraggeber geben in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Soweit eine Vergabeprüfstelle gemäß § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen besteht, kann diese zusätzlich genannt werden.

Rechtsprechung zu § 17 VgV

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 VgV

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