Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 31 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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§ 31
Unterhaltung von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG)
(1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Besitzern nach Maßgabe des § 36 WHG zu unterhalten.
(2) Eigentümer und Besitzer einer Anlage sowie Nutzungsberechtigte haben dem Träger der Unterhaltungslast die durch die Anlage oder Nutzung verursachten Mehraufwendungen für die Unterhaltung des Gewässers zu erstatten.
Rechtsprechung zu § 31 WasserG
Entscheidung zu § 31 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17
Unterhaltspflicht für eine Ufermauer