Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Siebenter Teil - Zwangsverpflichtungen (§§ 86 - 93)   

§ 89
Mitbenutzen von Anlagen

(1) Kann eine Wasserbenutzung nur unter Mitbenutzung einer vorhandenen Wasserbenutzungsanlage zweckentsprechend ausgeübt werden, so kann die Wasserbehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer der vorhandenen Anlage und die Inhaber der Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse verpflichten, die Mitbenutzung der Anlage durch den Unternehmer gegen Entschädigung und angemessene Beteiligung an den Kosten der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung zu dulden, sofern dadurch die mit der Anlage ausgeübten Benutzungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Ist eine zweckentsprechende Mitbenutzung nach Absatz 1 nur bei Änderung der Anlage möglich, so kann die Wasserbehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer der Anlage und die Inhaber der Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse verpflichten, die notwendigen Änderungen auf Kosten des Unternehmers vorzunehmen oder sie zu dulden.

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Literatur im Internet zu § 89 WasserG

Querverweise

Auf § 89 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Zwangsverpflichtungen
        § 90 (Duldung von Vorarbeiten)
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