Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Siebenter Teil - Zwangsverpflichtungen (§§ 86 - 93) |
(1) Liegt es im gemeinwirtschaftlichen, gesundheitlichen oder landeskulturellen Interesse, das auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks befindliche Wasser abzuleiten oder einem Grundstück Wasser für Zwecke der Bewässerung zuzuleiten und ist dies nur über ein fremdes Grundstück zweckmäßig ausführbar, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer dieses Grundstücks verpflichten, die Durchleitung sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden.
(2) Ist die Versorgung eines Grundstücks mit Trink- oder Brauchwasser, die Ableitung des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers oder ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zweckmäßig ausführbar, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer dieses Grundstücks verpflichten, die Benutzung des Grundstücks sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Änderung einer Anlage, insbesondere die Verstärkung vorhandener Zu- oder Ableitungen. Sie gelten nicht für das Durchleiten durch bebaute Grundstücke, Hofräume und Hausgärten, doch kann die Ortspolizeibehörde in besonderen Fällen die Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zu dulden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Nachteile für das zu belastende Grundstück größer sind als der durch die Inanspruchnahme zu erzielende Nutzen.
(5) Der in Anspruch genommene Eigentümer kann verlangen, daß ihm die Mitbenutzung der Zu- oder Ableitungseinrichtungen gestattet wird, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihres Zwecks möglich ist. In diesem Falle hat er zu den Kosten der Herstellung, des Betriebs und der Unterhaltung der Einrichtungen in dem den beiderseitigen Vorteilen entsprechenden Verhältnis beizutragen. Er hat auch die Kosten von Änderungen der Zu- oder Ableitungseinrichtungen zu tragen, soweit sie lediglich durch die von ihm beanspruchte Mitbenutzung entstehen.
(6) Der Eigentümer des Grundstücks, der nach den Absätzen 1 bis 3 Anlagen zu dulden hat, kann deren Verlegung auf eine andere geeignete Stelle des gleichen oder eines anderen ihm gehörenden Grundstücks verlangen, wenn die Durchleitung an der bisherigen Stelle für ihn besonders nachteilig ist oder er bei Verlegung der Anlagen den belasteten Grundstücksteil mit erheblich größerem Vorteil verwenden oder verwerten könnte. Die Kosten der Verlegung hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen; der Berechtigte hat dazu entsprechend beizutragen, wenn die Verlegung auch für ihn Vorteile bringt. Ist die Verlegung der Zu- oder Ableitungseinrichtungen auf Grundstücke des belasteten Eigentümers nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann er die Aufhebung der Belastung verlangen, wenn die Zu- oder Ableitung über Grundstücke Dritter ohne erhebliche Nachteile möglich ist und er die Kosten der Verlegung übernimmt.
(7) Im Rahmen des Hinterliegergebrauchs kann der Hinterlieger in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Belastung des Anliegergrundstücks verlangen.
Rechtsprechung zu § 88 WasserG
- VGH, Wasseranschluß für Schweinemast, 30.3.90 (AgrarR 1991, 166)
§ 10 II 2 GemO, (nach der hier einschlägigen Satzung:) kein Anspruch auf Anschluß, wenn Durchleitung durch fremde Grundstücke nicht rechtlich gesichert ist, "abstrakte" Ansprüche nach § 7e NRG oder § 88 II WasserG reichen nicht
Literatur im Internet zu § 88 WasserG
Querverweise
- WasserG
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 25 (Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG))
- Zwangsverpflichtungen
- § 90 (Duldung von Vorarbeiten)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 7e (Leitungen)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 88 WasserG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?