Wechselgesetz

   1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)   
   12. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 72 - 74)   

Artikel 72

(1) Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktag, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.

(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

Rechtsprechung zu Art. 72 WechselG

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Literatur im Internet zu Art. 72 WechselG

Querverweise

Auf Art. 72 WechselG verweisen folgende Vorschriften:
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