Wechselgesetz

   4. Teil - Geltungsbereich der Gesetze (Art. 91 - 98)   

Artikel 96

(1) Das Recht des Zahlungsorts bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen.

(2) Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem eigenen Wechsel.

Rechtsprechung zu Art. 96 WechselG

30 Entscheidungen zu Art. 96 WechselG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 30 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu Art. 96 WechselG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht